Der Bundesgerichtshof

Elektronische Akte

Die Verwaltungsanordnung "Elektronische Aktenführung bei dem Bundesgerichtshof" vom 13. November 2023
(BAnz. AT 13.12.2023 B1) wird wie folgt neu gefasst:

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs bestimmt auf Grund des § 298a Abs. 1 der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 95a des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen und des § 125a Abs. 2 des Patentgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl I 745):

I.
Die Prozessakten werden in den nachfolgend aufgeführten Verfahren ab dem jeweils angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt:

Nr.VerfahrenStichtag Überführung
1Dem X. Zivilsenat zugewiesene Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren nach Teil A Nummer 11 des Geschäftsverteilungsplans01. Dezember 2022Ja
2Dem IX. Zivilsenat zugewiesene Verfahren01. Januar 2024Ja
3Dem I. Zivilsenat zugewiesene Verfahren01. März 2024Ja

II.
Bei den in der Spalte „Überführung“ mit „Nein“ gekennzeichneten Verfahren unterbleibt eine Überführung der bis zum Stichtag in papierner Form geführten Gerichtsakten in die elektronischen Form.

III.
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Karlsruhe, den 08. Januar 2024
Bettina Limperg